§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
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| (1) |
Der Verein führt den Namen "Heimatverein Ostbevern e.V.".
Er hat seinen Sitz in Ostbevern.
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| (2) |
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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| (3) |
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf eingetragen werden.
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§ 2 - Zweck und Gebiet des Vereins
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| (1) |
Der Verein befasst sich mit Heimatkunde und Heimatpflege. Er will dabei in der Natur Gegebenes und in
der Geschichte überliefertes mit Neuem sinnvoll vereinen, es pflegen und weiterentwickeln, damit
Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der gesamten
Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und
gefördert werden.
Dieses Ziel soll durch die eigene Arbeit des Vereins und durch enge Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Heimatgebiet des Westfälischen Heimatbundes und dem Kreisheimatverein
Warendorf, den örtlichen Behörden und anderen Vereinen und Einrichtungen , die gleiche
oder ähnliche Zwecke verfolgen, erreicht werden.
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| (2) |
Die Tätigkeit des Vereins dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken
im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er erstrebt keinen
materiellen Gewinn. Er darf keine Person oder Stelle durch Verwaltungsaufgaben oder Zuwendungen
für Zwecke, die dem Verein fremd sind, oder durch übermäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
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| (3) |
Der Arbeitsbereich des Vereins um fasst das Gebiet der Gemeinde Ostbevern sowie seine
dazugehörende dazugehörende Umgebung.
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§ 3 - Mitgliedschaft
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| (1) |
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und korporativen Mitgliedern. Einzelmitglieder können
natürliche und juristische Personen sein. Korporative Mitglieder können örtliche
Vereine und Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgen, sowie
Gemeinden, Gemeindeverbände, Wirtschaftsorganisationen und ähnliche Zusammenschlüsse
sein.
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| (2) |
Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
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| (3) |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur
zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich spätestens bis
zum 1. Dezember mitzuteilen.
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| (4) |
Mitglieder, die die Interessen des Vereins schädigen, können ausgeschlossen werden. Der
Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach Anhörung des Beirates.
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§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
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| (1) |
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort
sein Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den
Vorstand zu wenden. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
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| (2) |
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen
und bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres einen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
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| (3) |
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
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§ 5 - Organe des Vereins
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| (1) |
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Beirat
c) die Mitgliederversammlung
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§ 6 - Vorstand
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| (1) |
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. Er beschließt über Anträge auf Aufnahme in den Verein
und auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
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| (2) |
Er besteht aus dem Vorsitzenden, 2 gleichberechtigten Stellvertretern, dem Geschäftsführer
und dem Kassierer.
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| (3) |
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
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| (4) |
Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
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| (5) |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter,
jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
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§ 7 - Beirat
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| (1) |
Der Beirat unterstützt den Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben. Er besteht aus
dem Vorstand sowie höchstens 10 weiteren Personen. Ehrenmitglieder, der Bürgermeister der
Gemeinde Ostbevern gehören dem Beirat mit beratender Stimme an.
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| (2) |
Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Der Beirat wird vom Vorsitzenden des Vereins zu Sitzungen einberufen. Er soll zweimal
im Jahr zusammentreten, auf jeden Fall vor der Jahreshauptversammlung.
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§ 8 - Mitgliederversammlung
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| (1) |
Wenigstens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
statt. Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung
muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung
müssen mindestens 8 Tage vorher beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine sofortige
Beschlussfassung über Anträge aus der Versammlung findet nur statt, wenn ihre Dringlichkeit
beschlossen wird; ausgenommen davon sind Satzungsänderungen.
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| (2) |
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet nur auf Grund eines Beschlusses des
Vorstandes oder wenn mindestens 1/10 aller Mitglieder es schriftlich beantragen, statt.
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| (3) |
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
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| (4) |
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen,
e) Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Kassenprüfer,
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen
g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
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| (5) |
Die Kassenführung ist vor der Mitgliedersammlung durch 2 Kassenprüfer zu prüfen, die
dem Vorstand oder Beirat nicht angehören dürfen.
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§ 9 - Arbeitskreise
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| (1) |
Zur Durchführung besonderer Aufgaben können Arbeitskreise gebildet werden, deren Mitglieder
vom Vorstand nach Anhörung des Beirates berufen werden. Die Arbeitskreise wählen ihren
Vorsitzenden selbst.
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§ 10 - Versammlungsleitung und Beschlussfassung
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| (1) |
Vorstandssitzungen, Sitzungen des Beirates und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei
dessen Abwesenheit von einem Stellvertreter geleitet. Bei ihrer Verhinderung übernimmt das an
Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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| (2) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereins bedürfen einer ¾ Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet
das Los.
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| (3) |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Beirates werden in eine
Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen
ist.
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§ 11 - Ehrenamtliche Tätigkeit
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| (1) |
Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
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§ 12 - Auflösung des Vereins
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| (1) |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besondere einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Westfälischen Heimatbund mitzuteilen. Bei
Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ostbevern. Sie hat es zu
gemeinnützigen Zwecken im bisherigen Sinne zu verwenden.
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§ 13 - Inkrafttreten
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| (1) |
Diese Satzung ist am 3. September 1987 von der Gründungsversammlung beschlossen worden. Ihre
Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Warendorf ist vorzunehmen.
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